Erfahre mehr von den Lebensabschnitten von Pater Kentenich:

1885-1912    1912-1919    1919-1924    1924-1941    1941-1945    1945-1952    1952-1965    1965-1968    Interessant


Situation in 1912 in der Internat

Pater Kentenich wurde in 8. Juli 1910. zum Priester geweiht. Wegen seiner Gesundheit konnte er nicht in die Mission, sondern wurde in 1911 Lateinlehrer in der Internat von der Palottiner.

Die Lage in der Seminar war schlimm. Um das besser zu verstehen, es folgen "Die Statuten der Studienanstalt der Palottiner Kloster Schönstatt bei Vallendar." Die sind gültig bis 1912. Nacher wurden einige Paragraphen gemildert. Die Präfekten hielten sich aber auch noch in den folgenden Jahren an die ältere, strengere Version. Aus der Enge der VOrschriften und der Praxis der Erzieher erklärt sich der gärende Rebellionsgeist der Schüler, den dann Pater Kentenich im Programm vom freien Menschen aufgriff und veredelte.

Einige Punkte aus den Statuten:

-Verordnungen für den Studiensaal:

2. Papier oder Aehnliches darf nicht auf den Boden geworfen werden.

5. Die Tintenfässer müssen nach Gebrauch stets geschlossen werden, sie dürfen nur am Bach gereinigt werden und zwar nach vorheriger Erlaubnis des Präfekten.

8. Beim Studium sollen vormittags alle stehen, desgleichen nachmittags von 3-4 und von 6-7 Uhr..

10. Es ist verboten, im Studiensaal zu ringen, zu stossen, zu laufen, zu springen, sich auf die Bänke zu stellen und Ähnliches.

13. Im Studiensaal darf nicht gesprochen werden, was jeder Zögling ganz besonders beachten soll.

14. Das Zettelschreiben ist verboten.

15. Es ist unanständig, zu den Fenstern hinauszuschauen.


-Verordnungen für den Schlafsaal:

1. Auf dem Schlafsaal und dem Kleiderraum ist stets strengstes Stillschweigen zu beobachten.

7. Bilder dürfen nicht angebracht werden.

14.Es ist Ehrenpflicht eines Jeden, sofort beim ersten Glockenschlag aufzustehen. Auf den Weckruf "Benedicamus Domino" sollen alle andächtig antworten. Nach dem Nachtgebet begebe sich jeder möglichst schnell zu Bett.

17. Während des Tages darf der Schlafsaal nur ausdrücklicher Erlaubnis betretet werden.


-Verordnungen für die Wichskammer:

1. Jeder soll zwei Paar Lederschuhe und ein Paar Hausschuhe haben.

3. Sooft man für längere Zeit ins Freie geht (Rekreation, Turnen, Arbeit, Spaziergang) muss jeder Lederschuhe anziehen. Sobald man ins Haus zurückgekehrt ist, ziehe man sofort die Hausschuhe an.

4. Die schmutzige Schuhe sind in der nächsten Freizeit sogleich zu reinigen.


-Verordnungen für die Lektüre:

1. Niemand darf Unterhaltungsbücher oder Hefte besitzen ohne Wissen des P. Bibliothekars.

2. Ohne besondere Erlaubnis darf niemand Bücher an andere verleihen oder von anderen zu leihen nehmen.

5. Bücherlesen ist nur erlaubt während des Freistudiums.


-Verordnungen für die Offizien (Putzdienst):

1. Jeden Mittwoch  und Samstag sind von 4-5 die sogen. "großen offizien zu verrichten, d.h. es ist an diesen Tagen zu kehren und zu putzen.

7. Das Wasser zum Putzen darf nur im Bach geholt werden.

9. Für jeden Studiensaal muss das Putzwasser wenigstens einmal für die Gänge und Treppen wenigstens zweimal und so bei jedem Offizium entsprechend erneuert werden.


-Verordnungen für das Waschzimmer:

2. Man lasse das Wasser nicht unnötiger Weise laufen.

7. Auf dem Waschzimmer muss stets strengstes Stillschweigen beobachtet werden.


-Allgemeine Verordnungen:

II. Kein Zögling darf Besuche empfangen ohne vorherige Erlaubnis des P. Rektor. Die Erlaubnis, mit den Besuchern auszugehen, wird nur bei Besuchen von Eltern erteilt.

III. Die Anstalt behält sich ausdrücklich das Recht vor, Zöglinge, die den Anordnungen der Schule nicht entsprechen oder sich grober Vergehen schuldig machen, jederzeit zu entlassen, als Grund zur Entlassung wird ferner angesehen: Privatfreundschaft, grobe Widersetzlichkeit, geheime Briefsendungen, Verkehr mit Fremden ohne Wissen der Obern und dergl.

IV. Die eigenmächtige Absendung oder Annahme von Briefen oder Paketen ist den Schülern Strengstens verboten. Sämtliche Postsendungen gehen durch die Hände des P. Rektor, dem es auch frei steht, Zusendungen von Esswaren unter die Zöglinge zu verteilen.

V. Im ganzen Hause muss stets Stillschweigen beobachtet werden, namentlich in der Kappelle und Sakristei, auf dem Schlafsaal, auf den Gängen und Treppen, in den Studiensälen und auf den Lokalitäten.

VI. Viermal im Tage ist vorläufig das Sprechen erlaubt: von 9-10, von 1-1.45, von 4-4.30 und von 7:45 - 8:45. Zu dieser Zeit ist das Sprechen erlaubt

16.

31.

41.

47.

51.

55.


-Badeordnung:

13. Keiner darf mutwilligerweise die Kleider der anderen bespritzen.